(NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 122 zu Art. 139 StGB). Eine Bande liegt nach herrschender Meinung dann vor, wenn sich mindestens zwei Personen zur fortgesetzten VerĂ¼bung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden haben. Bandenmitglied ist nur, wer den Willen hat, Delikte mit den anderen Mitgliedern zusammen zu begehen, und wer in dieser Rolle von den anderen Bandenmitgliedern akzeptiert wird.