104 nahme zur Aneignung stellt einen Diebstahl dar. Schliesslich fordert Art. 139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung im Zeitpunkt der Tat. Damit ist auch hier „dolus directus ersten Grades“ gemeint, also der unbedingte Wille des Täters, Eventualabsicht reicht mithin nicht aus (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 67, N 69, N 70, N 71, N 74, N 75 zu Art. 139 StGB). 17.2 Gewerbs- und Bandenmässigkeit Mit – im Vergleich zum Grundtatbestand – höherer Strafe ist nach Ziffer 2 bedroht, wer «gewerbsmässig stiehlt».