Massgeblich ist in erster Linie die räumliche und zeitliche Beziehung zur Sache. Ein Bruch des Gewahrsams ist nur vorstellbar ohne die Einwilligung des Gewahrsamsinhabers, d.h. dessen Gewahrsam, also die Möglichkeit, über die Sache zu verfügen, wird gegen oder zumindest ohne seinen Willen aufgehoben (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 15 ff., N 23, N 51 zu Art. 139 StGB). Der Bruch fremden Gewahrsams liegt regelmässig in der Entfernung der Sache.