139 StGB mit Verweis auf N 33 ff. zu Vor Art. 137 StGB). Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, und Wegnahme meint nach herrschender Lehre und Rechtsprechung den „Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, i.d.R. eigenen Gewahrsams“. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zerfällt der Gewahrsam in zwei Aspekte und meint die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen, also dem Willen, die bestehende Herrschaftsmöglichkeit auch auszuüben.