17. Diebstahl Die Diebstahlsnorm besteht aus einem Grundtatbestand (Ziff. 1), der ergänzt wird durch verschiedene Qualifikationen gem. Ziff. 2 (Gewerbsmässigkeit) und Ziff. 3 (u.a. Bandenmässigkeit). Geschützt wird das Vermögen, genauer noch die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommen-