Die Beteiligten gingen keiner anderen Arbeit nach, verfügten demnach über kein anderweitiges Einkommen. Im Rahmen dieser Vorfälle, entwendete der Beschuldigte in fünf Fällen ein Motorfahrzeug zum Gebrauch (vgl. E. III.16.6.4, E. III.16.6.10, E. III.16.6.11, E. III.16.6.16 und E. III.16.6.17 oben). In einem Fall fuhr der Beschuldigte in einem solchen mit (vgl. E. III.16.6.19 oben). Des Weiteren konnte der Anklagesachverhalt bezüglich der 14 oberinstanzlich noch bestritten Vorwürfe wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung belegt werden (vgl. E. III.16.6.31 oben). IV. Rechtliche Würdigung