Es kann somit festgehalten werden, dass die Gruppierung, welcher gemäss dem vorgehenden Beweisergebnis (vgl. E. III.16.5 oben) auch der Beschuldigte angehörte, für die insgesamt 53 Vorfälle im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 29./30. März 2019 verantwortlich ist. Gemäss den Anzeigerapporten bzw. den obigen Erwägungen hatte das Deliktsgut einen Wert von ca. CHF 185'000.00. Sachschaden wurde im Umfang von ca. CHF 315'000.00 verursacht. Die Beteiligten gingen keiner anderen Arbeit nach, verfügten demnach über kein anderweitiges Einkommen.