4690 f., pag. 4708 ff. , bezüglich aller vorgeworfenen Delikte – einzig unter Vornahme einer Korrektur des Deliktsbetrages in zwei Fällen (vgl. E.III.16.6.3 und E. III.16.6.4 oben) – erstellt werden. Zusätzlich sind die Deliktszeitpunkte, für welche versehentlich das Jahr 2020 angeführt wurde, zu korrigieren. Es kann somit festgehalten werden, dass die Gruppierung, welcher gemäss dem vorgehenden Beweisergebnis (vgl. E. III.16.5 oben) auch der Beschuldigte angehörte, für die insgesamt 53 Vorfälle im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 29./30. März 2019 verantwortlich ist.