Z. 171 ff.). Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeitspanne ab seiner ersten Anhaltung am 31. August 2018 bis zu seiner Anhaltung und Verhaftung am 30. März 2019 in Zürich, DA.________ (Ort), G.________ (Ort) und andernorts mehrfach ohne Führerausweis mit verschiedenen Fahrzeugen gefahren ist. 16.6.32 Fazit Soweit oberinstanzlich bestritten, konnte der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wurde (pag. 4690 f., pag.