Bereits aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass A.________ geständig ist, wiederholt mit verschiedenen Fahrzeugen gefahren zu sein. Gegenüber der Staatsanwaltschaft verneinte er, einen Führerausweis zu haben und führte aus, er habe nie einen Führerausweis gehabt. Es sei richtig, dass ihm DC.________ deshalb untersagt habe, den Citroën Jumper zu fahren. In der gleichen Einvernahme machte er dann aber geltend, er habe einen Ausweis gehabt, der ihm aber ungefähr im Jahre 2017 entzogen worden sei. Mit dem Citroën Jumper sei er höchstens vier- bis fünfmal gefahren. Dann gab er an, auch noch mit einem BMW gefahren zu sein (pag.