Ziffer 4.1. der Anklageschrift Die Vorinstanz führte in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5386 f.): A.________ wird vorgeworfen, er sei in der Zeit vom 31.8.2018 bis zu seiner Anhaltung vom 30.3.2019 in 19 Fällen mit verschiedenen Fahrzeugen gefahren, ohne über einen gültigen Fahrausweis zu verfügen. Die angeklagten Fahrten standen praktisch alle in Zusammenhang mit den A.________ vorgeworfenen Einbrüchen.