Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahmen auch äusserte, dass der Citroën Jumper mit dem Lexus habe abgeschleppt werden müssen (pag. 3697 Z. 258 ff.). Zuvor – wie von der Vorinstanz ausgeführt – hat er noch behauptet, man habe die Batterie überbrücken müssen. Um Letzteres vorzunehmen, habe er sich mit I.________ und E.________ in einem Wald in Zürich getroffen (pag. 3489 Z. 223 ff.). Anlässlich dieser Deliktsbegehung wurde wiederum ein Tresor abtrans-