CY.________ bestätigte, am Tag der Anhaltung sei sie zusammen mit A.________ in Bern aufgestanden. Der Citroën Jumper sei nicht mehr zuhause gestanden. A.________ habe sie an diesem Tag zum Zoll begleiten wollen. A.________ habe den andern dann geholfen, den Citroën Jumper mit dem Lexus herauszuzuziehen (pag. 3805 Z. 205 ff.). Das Gericht erachtet gestützt auf die Aussagen von I.________ die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich I.________ und E.________ als erwiesen. Zur Beteiligung von A.________ wird auf die Ausführungen vorne unter Ziffer 5.1. verwiesen. Damit sind die Sachverhalte auch bezüglich A.________ erwiesen.