Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.53., 2.50. und 3.50. der Anklageschrift Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5385 f.): 100 A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,