(Strasse) in Bern im Zimmer, welches von J.________ dem Beschuldigten zugeordnet wurde, aufgefunden werden (vgl. E. III.16.3.3 und E III.16.4.2 oben). Die aktive Täterschaft zumindest von I.________ ________ und E.________ ist somit erstellt. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.50. bis 1.52., 2.47. bis 2.49. und 3.47. bis 3.49 der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. 16.6.30 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.53., 2.50. und 3.50. der Anklageschrift