Diese Erwägungen sind zutreffend. Ergänzend ist festzuhalten, dass die I.________ ________ zugeordnete DNA-Spur am Tatort ab dem Griffbereich der Blechschere, welche am ersten Tatort entwendet und am zweiten Tatort verwendet wurde, gesichert werden konnte (pag. 2117). Wie bereits bei früheren Tatbegehungen wurden anlässlich des ersten Einbruchs Werkzeuge entwendet, um sich den Einstieg in ein weiteres Objekt zu erleichtern. Auch wurde wiederum die Alarmanlage beschädigt (pag. 2100). Die Dose mit der Zahnkrone konnte im Rahmen der Hausdurchsuchung an der DE.________ (Strasse) in Bern im Zimmer, welches von J.____