Gestützt auf die Aussagen von I.________ und E.________, die teilweise durch die objektiven Beweismittel bestätigt werden, erachtet das Gericht die angeklagten Sachverhalte bezüglich I.________ und E.________ beweismässig als erweisen. Der Nachweis, dass A.________ persönlich vor Ort war, lässt sich nicht erbringen. Zur Beteiligung von A.________ wird auf die Ausführungen vorne unter Ziffer 5.1. verwiesen. Damit sind die Sachverhalte auch bezüglich A.________ erwiesen.