99 Es wird auf die Deliktsblätter der Kantonspolizei Bern vom 6.8.2019 (pag. 2079 ff.) und 8.8.2019 (pag. 2097 ff., pag. 2133 ff.) sowie auf die Strafanzeigen der Kantonspolizei des Kantons Solothurn vom 8.5.2019 (pag. 2085 ff.), 9.4.2019 (pag. 2100 ff.) und 8.5.2019 (pag. 2136 ff.) verwiesen. Am Tatort hat der KTD der Kantonspolizei Solothurn Schuhsohlenabdruckspuren sichergestellt, die einerseits mit den von E.________ bei seiner Anhaltung getragenen Schuhen und andererseits mit den Schuhen aus der Wohnung an der DE.