Des Weiteren ist kein Grund ersichtlich, weshalb I.________ ________ und E.________ sich selbst sowie die beiden anderen Beteiligten falsch belasten sollten. Überdies konnte auch hier wiederum der für die Gruppe typische Modus Operandi festgestellt werden. Es wurden Sicherungen umgeschaltet sowie Bewegungsmelder beschädigt (pag. 2035). Entsprechend ist erstellt, dass die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.48., 1.49., 2.45., 2.46., 3.46. der Anklageschrift, der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben sind. 16.6.29 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern