Die Kammer stimmt den vorinstanzlichen Erwägungen zu. Auch wenn für diese Delikte keine Spuren an den Tatorten auf die Gruppe hinweisen, gaben sowohl I.________ ________ als auch E.________ an, daran beteiligt gewesen zu sein. In Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass E.________ äusserte, sich an den Diebstahl zum Nachteil des Restaurants / der Bar CL.________ zu erinnern (pag. 3167 Z. 980 ff.). I.________ ________ führte auf