_ CE.________ (Ort) AG ein Fenster aufgebrochen, die Räumlichkeiten betreten und durchsucht, einen Kaffeautomaten aufgebrochen und ca. CHF 20.00 weggenommen. Schliesslich hätten sie an der FG.________ (Strasse) zum Nachteil der CI.________ (AG) ein Fenster aufgebrochen, die Räumlichkeiten betreten und durchsucht, ohne Beute zu machen. Es sei ein Sachschaden von CHF 4'395.50, CHF 1'000.00, 3'613.35 und CHF 3'000.00 entstanden.