Diesen Erwägungen ist nichts anzufügen. Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________, E.________ sowie der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.42., 1.43., 2.39., 2.40., 3.40., und 3.41., sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. 16.6.27 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.44. bis 1.47., 2.41. bis 2.44., 3.42. bis 3.45. sowie 4.1. der Anklageschrift