Diese Erwägungen sind zutreffend. Ergänzend ist festzuhalten, dass die beiden DNA-Spuren von I.________ ________ ab einem defekten Axtstiel gesichert werden konnten (pag. 1885). Ein weiteres Mal hat die Täterschaft die Tresore mittels an den Tatorten vorgefundenen Werkzeugen aufgebrochen. Erstellt ist, dass I.________ ________, E.________ sowie der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.40., 1.41., 2.38., 3.38. und 3.39., sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.