Das Gericht erachtet gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________ und E.________ sowie die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich A.________, I.________ und E.________ als erwiesen. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die sichergestellte DNA-Spur von einer Red Bull Dose stammte. Diese Dose wurde gemäss den Rapporten der Kantonspolizei Luzern vom 17. April 2019 (pag. 1841 ff.) und vom 15. April 2019 (pag. 1862 f.) auf einem Metall-