Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 2.8.2019 (pag. 1829 ff.) und auf die Anzeige der Kantonspolizei Bern [recte: Kantonspolizei Luzern] vom 17.4.2019 (pag. 1841 ff.) verwiesen. Am Tatort konnte der KTD der Kantonspolizei Bern eine DNA-Spur erheben, die E.________ zugeordnet werden musste. Weiter konnte eine Schuhsohlenabdruckspur gesichert werden, welche mit einem Schuh aus der Wohnung an der DE.________ (Strasse) übereinstimmte (pag. 4285 ff.). Beim Fundort des Tresors konnte eine Schuhsohlenabdruckspur gesichert werden, welche E.________ zugeordnet werden musste (pag. 1862 ff.).