Den vorinstanzlichen Erwägungen ist nichts anzufügen. Erstellt ist, dass zumindest I.________ ________ mit E.________ als aktive Täter vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.38., 2.36. und 3.36. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. 16.6.24 Zu den Vorwürfen gemäss Ziffern 1.39., 2.37., 3.37. und 4.1. der Anklageschrift Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.