Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Zumal der Modus Operandi einmal mehr demjenigen der Gruppe entspricht. Bei der Alarmanlage wurden diverse Kabel durchtrennt und eine Tischkamera wurde abgedreht (pag. 1699). Erstellt ist, dass I.________ ________ mit E.________ und dem Beschuldigten als aktive Täter vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.34. bis 1.37., 2.32. bis 2.35., 3.32. bis 3.35. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.