sie seien in der Nacht vom 15./16.3.2019 mit dem Citroën Jumper in die Nähe des Gebäudekomplexes in BO.________ (Ort), EZ.________ (Strasse), gefahren wo sie zum Nachteil der BP.________ (AG) durch Einschlagen einer Glasfüllung einer Türe die Räumlichkeiten betreten und aus einer Geldkassette CHF 30.00 behändigt hätten. Zum Nachteil der BQ.________ (AG) hätten sie im Inneren des Treppenhauses mit Körpergewalt die Türe des Gewerberaumes aufgewuchtet, die leerstehenden Räumlichkeiten durchsucht, ohne Beute zu machen. Zum Nachteil des BR.