Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Versuch einen Tresor zu öffnen, die Zerstörung der Überwachungskamera sowie das Mitgehenlassen des Videospeichergerätes sowie dessen nachfolgende Entsorgung zeugt von überlegtem, auf Erfahrung basiertem Vorgehen und entspricht dem Modus Operandi der Gruppierung. Somit gilt als erstellt, dass I.________ ________ mit E.________ und dem Beschuldigten als aktive Täter vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff.