Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 2.8.2019 (pag. 1645 ff.) und auf den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 14.3.2019 (pag. 1651 ff.) verwiesen. Am Tatort konnte der KTD der Kantonspolizei Zürich Schuhsohlenabdruckspuren erheben, welche gemäss dem Forensischen Institut in Zürich mit dem Schuh übereinstimmt, den E.________ bei seiner Anhaltung getragen hat sowie mit einem weiteren Schuh aus der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern (pag. 1659 ff.).