Den vorinstanzlichen Erwägungen ist nichts anzufügen. Es ist erstellt, dass I.________ ________ sowie zumindest eine weitere Person der Gruppe als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.32., 2.30. und 3.30. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. 16.6.21 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.33., 2.31., 3.31. sowie 4.1. der Anklageschrift Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;