Es wird auf das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 7.8.2019 (pag. 1621 ff.) und den Anzeigenrapport der Kantonspolizei Bern vom 22.3.2019 (pag. 1631 ff.) verwiesen. Am Tatort konnten Schuhabdruckspuren fotografiert und dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern zugestellt werden. Gemäss KTD ist eine Spurengeberschaft durch einen Schuh aus der Wohnung an der DE.________ (Strasse) in Bern möglich.