Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Auch im Rahmen dieser Delikte wurden Schutzmassnahmen getroffen. So wurde das Überwachungssystem ausgeschaltet und die Täterschaft hat sich professionell vermummt (pag. 1575 ff.). Erneut gelang es überdies mittels Werkzeug den Tresor zu öffnen. Mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.31., 2.29. und 3.29. der Anklageschrift, der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben sind.