Beim vorliegenden Objekt handelt es sich um einen weiträumigen Steinbruch. Damit erachtet es das Gericht als unwahrscheinlich, dass nur zwei Täter beteiligt waren. Auch wenn die Bilder der Überwachungskamera nur zwei nicht identifizierbare Personen zeigen, heisst das nicht, dass nicht eine dritte Person als Chauffeur beteiligt und beim Fahrzeug geblieben war. Das Gericht erachtet insbesondere gestützt auf die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich A.________, I.________ und E.________ als erwiesen.