Möglich sei aber auch, dass dieser Schraubenzieher durch jemand anderes benutzt worden sei und er ihn zuvor im Citroën Jumper zurückgelassen habe. Auf den Bildern der Überwachungskamera könne er sich nicht sicher erkennen (pag. 3060 Z. 361 ff.). E.________ erklärte, das sage ihm nichts, er könne dazu nicht sagen (pag. 3419 Z. 324 ff.). Zu den Aussagen von A.________ wird auf die bisherigen Aussagen verwiesen.