Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Bereits zuvor hat die Gruppe Gärtnereien als Einbruchsobjekte ausgewählt (vgl. E. III.16.6.11, E. III.16.6.13 und E. III.16.6.17). Ergänzend ist hervorzuheben, dass auch anlässlich von dieser Tat alle Sicherungen entfernt wurden sowie zusätzlich Bewegungsmelder beschädigt wurden (vgl. Anzeigerapport vom 5. März 2019; pag. 1511 ff.). Es ist erstellt, dass I.________ ________, E.________ und der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff.