sie hätten in der Nacht vom 01./2.3.2019 in BE.________ (Ort), EU.________ (Strasse), zum Nachteil der BF.________ eine verglaste Türe eingeworfen und dann die Räumlichkeiten betreten. Dort hätten 88 sie Bargeld von CHF 80.00 und Autoschlüssel im Deliktsbetrag von CHF 580.00 behändigt. Es sei ein Sachschaden von CHF 500.00 entstanden.