Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Erneut beinhaltete das Deliktsgut zwei Kaffeemaschinen (vgl. E. III.16.6.4 oben). Nach Ansicht der Kammer ist überdies erwähnenswert, wie aus dem Anzeigerapport vom 7. März 2019 (pag. 1503 ff.) zu entnehmen ist, dass bei jeglichen Stromunterverteilungen die Kippsicherungen ausgeschaltet wurden (pag. 1505). Es ist erstellt, dass I.________ ________, E.________ und der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff.