Als A.________ vorgehalten wurde, bei einem Einbruchdiebstahl in BC.________ (Ort) habe ein Abdruck eines Schuhs erhoben werden können, wie er ihn bei seiner Anhaltung getragen habe. Weiter habe ein Schuhabdruck des Schuhs von I.________ erhoben werden können. Darauf antwortete A.________, er finde das seltsam. Wenn der Staatsanwalt wolle, dass er das zugeben solle, dann gebe er das schon zu, das sei kein Problem (pag. 3757 Z. 510 ff.).