___ ________, E.________ und der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.26. bis 1.28., 2.25. und 2.26., 3.25. und 3.26., sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. Auch erstellt ist, gestützt auf die subjektiven Beweismittel, der Sachverhalt gemäss der Ziff. 4.2. der Anklageschrift. 16.6.17 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.29., 2.27., 3.27., 4.1. sowie 4.2. der Anklageschrift