Diesen vorinstanzlichen Erwägungen folgt die Kammer, auch wenn der Beschuldigte mit seinen Schreiben datierend vom 17. Juli 2019 (pag. 4161) und 24. Juli 2019 (pag. 4166) sein Geständnis vom 16. Juli 2019 widerrufen hat. Wenig überraschend ist zudem, dass wiederum der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen von I.________ ________ die Fahrzeuge lenkte. Das Foto auf pag. 1471 zeigt den angerichteten Schaden eindrücklich auf. Offenbar war es «Chefsache», mit dem Auto auf das Perron zu fahren und den Billettautomaten herauszureissen. Wiederum bezeichnend ist, dass das bei den zuvor in AY.