Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts anzufügen. Dass auch der vorgefundene Tresor in der Liegenschaft an der EP.________ (Strasse) aufgewuchtet wurde, passt zum brachialen Vorgehen der Gruppe. Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________, E.________ und der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.22. bis 1.25., 2.21. bis 2.24., 3.21. bis 3.24. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.