A.________ erklärte, er wisse nichts von diesem Einbruch und habe nichts damit zu tun. Zum Deliktszeitpunkt sei er an einem anderen Ort gewesen, vielleicht 100 km weiter entfernt, er könne das beweisen (pag. 3498 Z. 637 ff.). I.________ sei frei zu sagen, was er wolle (pag. 3753 Z. 379 ff.). Das Gericht erachtet gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________ und die objektiven Beweise die angeklagten Sachverhalte hinsichtlich A.________, I.________ und E.________ als erwiesen.