1.21., 2.20. und 3.20. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. 16.6.15 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.22. bis 1.25., 2.21. bis 2.24., 3.21. bis 3.24. sowie 4.1. der Anklageschrift Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 5367 ff.): A.________, I.________ und E.________ wird vorgeworfen,