Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die DNA-Spur von I.________ ________ am Tatort ab einem Fensterglas aussen sichergestellt werden konnte (pag. 1361). Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________ mit einem weiteren Bandenmitglied als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.21., 2.20. und 3.20. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.