A.________ erklärte, er habe absolut nichts damit zu tun. Wenn J.________ etwas anderes behaupte, dann sei er frei zu sagen, was er wolle. I.________ und J.________ hätten sich abgesprochen. Er sei aber nicht dort gewesen (pag. 3506 Z. 1040 ff.). Gestützt auf die selbstbelastenden Aussagen von I.________, die durch die Aussagen von J.________ sowie teilweise die objektiven Beweismittel bestätigt werden, erachtet das Gericht die Sachverhalte bezüglich I.________ und A.________ als erwiesen.