Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.14. bis 1.16., 2.13. bis 2.15., 3.13. bis 3.15. der Anklageschrift, sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. Auch erstellt ist, gestützt auf die subjektiven Beweismittel, der Sachverhalt gemäss der Ziff. 4.2. der Anklageschrift. 16.6.12 Zu den Vorwürfen gemäss den Ziffern 1.17., 1.18., 2.16., 2.17., 3.16. und 3.17. der Anklageschrift Die Vorinstanz führte zu den entsprechenden Delikten in sachverhaltsmässiger Hinsicht Folgendes aus (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;