das unverschlossene Gewächshaus betreten, wo sie die Bürotüre aufgebrochen, den Tresor aus den Räumlichkeiten entfernt und aufgebrochen (Deliktsgut ca. CHF 300.00) hätten. Sie hätten mehrere Bohrer, einen Fotoapparat, Winkelschleifer mit Akku im Gesamtdeliktsbetrag von ca. CHF 2‘300.00 behändigt hätten. In der gleichen Liegenschaft hätten sie dann zum Nachteil von AM.________ eine Scheibe des Anbaus zerstört, worauf sie das Einfamilienhaus betreten und diverses Deliktsgut im Gesamtbetrag von CHF 6‘382.60 behändigt hätten. Der Sachschaden gemäss Ziffer 2.13. und 2.15. belaufe sich auf CHF 2'080 [recte: CHF 2'028.00], derjenige gemäss