1.13., 2.12. und 3.12., sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben. Auch erstellt ist, gestützt auf die subjektiven Beweismittel, der Sachverhalt gemäss der Ziff. 4.2. der Anklageschrift.