Diesen zutreffenden Erwägungen ist grundsätzlich nichts anzufügen. Neben der groben Vorgehensweise, insbesondere bezüglich dem vorgefundenen Tresor, passt auch das entwendete Deliktsgut – unter anderem Kaffeebohnen im Wert von CHF 1‘000.00 – ins Bild (vgl. E. III.16.6.4 oben). Entsprechend ist erstellt, dass I.________ ________, J.________, CZ.________ und der Beschuldigte als aktive Täterschaft vor Ort waren. Die Delikte entsprechend den angeklagten Sachverhalten, Ziff. 1.13., 2.12. und 3.12., sind der Gruppierung, welcher gemäss dem Beweisergebnis auch der Beschuldigte angehörte, zuzuschreiben.